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Hausgeldabrechnung verständlich erklärt: Was Eigentümer wissen müssen

Aktualisiert: 11. Apr.



Die Hausgeldabrechnung ist tatsächlich eines der wichtigsten Dokumente für Wohnungseigentümer, das alle Zahlungen und Kosten der Eigentümergemeinschaft (WEG) transparent aufschlüsselt. Mit monatlichen Hausgeld-Zahlungen von 3 bis 4,50 Euro pro Quadratmeter betrifft diese Abrechnung jeden Eigentümer direkt im Geldbeutel.


Als Eigentümer wissen wir, dass die Hausgeldabrechnung mehr als eine gewöhnliche Nebenkostenabrechnung ist. Sie umfasst nicht nur die Betriebskosten, sondern auch Verwaltungskosten, Instandhaltungsrücklagen und Reparaturkosten. Dabei muss die Abrechnung innerhalb von drei bis sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres erstellt werden - eine wichtige Frist, die die Hausverwaltung einhalten muss.

In diesem Artikel erklären wir Ihnen ausführlich, was eine Hausgeldabrechnung beinhaltet, wie Sie sie richtig prüfen können und welche steuerlichen Aspekte Sie dabei beachten müssen.


Aufbau und Bestandteile der Hausgeldabrechnung

Der Blick auf eine Hausgeldabrechnung kann zunächst überwältigend wirken. Um die Abrechnung richtig verstehen zu können, ist es wichtig, ihren Aufbau und die enthaltenen Bestandteile zu kennen. Die Hausgeldabrechnung folgt einem strukturierten Format, das gesetzlichen Vorgaben entspricht und alle finanziellen Aktivitäten der Wohnungseigentümergemeinschaft transparent darstellt.



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Gesamtabrechnung vs. Einzelabrechnung

Eine vollständige Hausgeldabrechnung besteht aus zwei Hauptkomponenten: der Gesamtabrechnung und den Einzelabrechnungen.


Die Gesamtabrechnung bietet eine umfassende Übersicht über:

  • Sämtliche Einnahmen und Ausgaben der WEG im abgelaufenen Wirtschaftsjahr

  • Die Entwicklung der Erhaltungsrücklage (früher Instandhaltungsrücklage genannt)

  • Die Kontostände der Gemeinschaftskonten am Anfang und Ende des Abrechnungszeitraums


Diese Gesamtabrechnung ist eine geordnete Einnahmen- und Ausgabenrechnung, die vollständig, übersichtlich und nachvollziehbar sein muss. Sie sollte für jeden Wohnungseigentümer auch ohne fachliche Unterstützung verständlich sein und ihm ermöglichen, die Vermögenslage der Gemeinschaft zu erfassen.


Die Einzelabrechnung hingegen bezieht sich konkret auf die jeweilige Wohnungseinheit. Sie zeigt:

  • Wie sich die Gesamtkosten auf den einzelnen Eigentümer verteilen

  • Die vom Eigentümer im Abrechnungszeitraum geleisteten Vorauszahlungen

  • Den Saldo zwischen dem geschuldeten Betrag und den geleisteten Zahlungen

  • Das daraus resultierende Guthaben oder die Nachzahlung (Abrechnungsspitze)

Dabei darf die Einzelabrechnung nur das Abrechnungsergebnis des jeweiligen Jahres ausweisen und keine Salden aus Vorjahren enthalten.


Wichtige Kostenpositionen im Überblick

Eine typische Hausgeldabrechnung umfasst folgende Kostenpositionen:


Betriebskosten:

  • Kosten für Wasser und Abwasser

  • Müllentsorgung

  • Reinigung gemeinschaftlicher Flächen

  • Winterdienst

  • Hausmeisterkosten

  • Versicherungen für das Gemeinschaftseigentum

  • Beleuchtung der Gemeinschaftsflächen (Hausstrom)


Verwaltungskosten:

  • Vergütung für die Hausverwaltung

  • Kontoführungsgebühren

  • Kosten für die Erstellung des Wirtschaftsplans und der Jahresabrechnung

  • Kosten für die Durchführung der Eigentümerversammlung


Instandhaltung:

  • Zuführung zur Erhaltungsrücklage

  • Ausgaben für Reparaturen und Instandhaltung

  • Kosten für regelmäßige Wartungen (z.B. Aufzug, Heizungsanlage)

Die Hausgeldabrechnung basiert gesetzlich auf dem Abflussprinzip, d.h. es werden nur tatsächliche Zahlungsströme im betreffenden Zeitraum erfasst.


Verteilerschlüssel verstehen

Die Verteilung der Kosten auf die einzelnen Eigentümer erfolgt anhand festgelegter Verteilerschlüssel. Diese müssen in der Hausgeldabrechnung zwingend angegeben werden.

Der gesetzliche Verteilerschlüssel basiert gemäß § 16 Abs. 2 WEG auf den Miteigentumsanteilen (MEA) der jeweiligen Eigentümer. Die MEA werden meist nach der Formel berechnet: 1.000 x m² Einzelwohnfläche / m² Gesamtwohnfläche.

Alternative Verteilerschlüssel können jedoch durch Vereinbarung oder Beschluss festgelegt werden:

  • Nach Wohn- und Nutzfläche

  • Nach Personenzahl

  • Nach Anzahl der Wohneinheiten

  • Nach Verbrauch (besonders bei verbrauchsabhängigen Kosten)


Für Heizkosten gilt eine Sonderregelung: Die Heizkostenverordnung schreibt vor, dass 50-70% der Kosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden müssen. Dafür müssen alle Heizkörper mit Verbrauchszählern ausgestattet sein.


Die Wohnungseigentümer haben bei der Wahl des Verteilerschlüssels einen weiten Gestaltungsspielraum. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass eine Änderung des Verteilerschlüssels durch einfachen Mehrheitsbeschluss möglich ist, solange der neue Schlüssel einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht und nicht willkürlich ist.

Nur für die Erhaltungsrücklage gilt diese Flexibilität nicht - hier bleibt es in der Regel bei der Verteilung nach Miteigentumsanteilen.


Die Abrechnungsspitze richtig interpretieren

Beim Durchgehen der jährlichen Hausgeldabrechnung stoßen Eigentümer immer wieder auf den Begriff "Abrechnungsspitze" – ein zentrales Element, das über Nachzahlungen oder Guthaben entscheidet. Die korrekte Interpretation dieses wichtigen Bestandteils kann den Unterschied zwischen finanzieller Klarheit und Verwirrung bedeuten.


Positive vs. negative Abrechnungsspitze

Die Abrechnungsspitze beschreibt die Differenz zwischen den im Wirtschaftsplan veranschlagten Hausgeldern (Soll-Hausgelder) und den tatsächlich entstandenen Kosten eines Wirtschaftsjahres. Abhängig vom Ergebnis dieser Gegenüberstellung unterscheiden wir:

  • Positive Abrechnungsspitze: Entsteht, wenn die im Wirtschaftsplan veranschlagten Hausgelder höher sind als die tatsächlich entstandenen Kosten. Dies führt zu einem Guthaben für den Eigentümer.

  • Negative Abrechnungsspitze: Tritt auf, wenn die veranschlagten Hausgelder niedriger sind als die tatsächlichen Kosten. In diesem Fall muss der Eigentümer nachzahlen.

Eine positive Abrechnungsspitze bedeutet allerdings nicht automatisch eine Auszahlung. Das Guthaben wird häufig nicht ausgezahlt, sondern erst nach entsprechender Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung. Bei einer negativen Abrechnungsspitze hingegen wird die Nachzahlung mit dem Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung sofort fällig.


Unterschied zum Abrechnungssaldo

Während die Abrechnungsspitze die Differenz zwischen Soll-Hausgeldern und tatsächlichen Kosten darstellt, bezieht sich der Abrechnungssaldo auf die tatsächlich geleisteten Zahlungen. Der Abrechnungssaldo ist somit die Differenz zwischen der Abrechnungssumme aus den tatsächlich entstandenen Kosten und den tatsächlich für das Wirtschaftsjahr gezahlten Hausgeldvorschüssen.


Besonders wichtig: Hat ein Eigentümer alle im Wirtschaftsplan vorgesehenen Hausgeldzahlungen geleistet, sind Abrechnungssaldo und Abrechnungsspitze identisch. Fehlen jedoch Zahlungen, ist der Abrechnungssaldo höher als die Abrechnungsspitze.


Der Bundesgerichtshof hat bereits 1988 entschieden, dass Gegenstand der Beschlussfassung immer die Abrechnungsspitze ist, nicht der Abrechnungssaldo. Ein Beschluss, der einen Anspruch in Höhe des Abrechnungssaldos festlegen will, wäre mangels Beschlusskompetenz der Gemeinschaft nicht möglich.


Praktisches Berechnungsbeispiel

Nehmen wir zur Veranschaulichung folgendes Beispiel: Für Wohnungseigentümer E beträgt das Hausgeldsoll nach Wirtschaftsplan 3.600 Euro für das Jahr. Tatsächlich hat E jedoch nur 2.400 Euro an Hausgeldvorschüssen gezahlt. Die für seine Eigentumswohnung entstandenen Kosten belaufen sich auf 3.100 Euro.


In diesem Fall berechnet sich die Abrechnungsspitze wie folgt: Hausgeldsoll (3.600 €) - tatsächliche Kosten (3.100 €) = 500 € positive Abrechnungsspitze

Der Abrechnungssaldo hingegen berechnet sich so: Tatsächliche Kosten (3.100 €) - tatsächlich gezahlte Vorschüsse (2.400 €) = 700 € negativer Abrechnungssaldo

Trotz der positiven Abrechnungsspitze von 500 € (Guthaben laut Beschluss) hat E also effektiv noch 700 € zu wenig gezahlt. Diese Diskrepanz entsteht durch die nicht vollständig geleisteten Hausgeldvorschüsse (Rückstand von 1.200 €).


Bei Eigentümerwechsel innerhalb eines Wirtschaftsjahres gilt grundsätzlich: Die Abrechnungsspitze zahlt derjenige, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung im Grundbuch eingetragen ist. Für rückständige Hausgeldvorschüsse muss dagegen der Verkäufer bis zu dem Zeitpunkt einstehen, zu dem er noch im Grundbuch eingetragen war.


Eine korrekte Interpretation der Abrechnungsspitze hilft Eigentümern, ihre Hausgeldabrechnung besser zu verstehen und finanzielle Überraschungen zu vermeiden.


Hausgeldabrechnung prüfen und Fehler erkennen

Laut Experten enthält jede zweite Hausgeldabrechnung Fehler. Dies unterstreicht, wie wichtig eine sorgfältige Prüfung für alle Wohnungseigentümer ist. Besonders wenn man bedenkt, dass eine fehlerhafte Abrechnung direkte finanzielle Auswirkungen haben kann und in manchen Fällen sogar zu ungerechtfertigten Nachzahlungen führt.


Typische Fehlerquellen

Die häufigsten Fehler in Hausgeldabrechnungen lassen sich in mehrere Kategorien einteilen:

  • Falsche Kostenzuordnungen: Häufig werden Ausgaben falschen Kostenpositionen zugeordnet oder es erfolgt keine klare Trennung zwischen umlagefähigen und nicht umlagefähigen Kosten.

  • Rechnerische Fehler: Einfache mathematische Fehler können zu fehlerhaften Abrechnungsspitzen führen.

  • Fehlende Belege: Die Hausgeldabrechnung muss alle tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben korrekt darstellen, einschließlich der geleisteten Vorschüsse aller Eigentümer.

  • Falsche Verteilerschlüssel: Die Anwendung falscher oder veralteter Umlageschlüssel ist ein häufiger Grund für fehlerhafte Abrechnungen.

  • Verspätete Erstellung: Die zu späte Erstellung der Hausgeldabrechnung ist nicht nur ein formaler Fehler, sondern kann rechtliche Konsequenzen haben, besonders wenn dadurch die Frist für die Nebenkostenabrechnung an Mieter versäumt wird.

Darüber hinaus gehören unschlüssige Abrechnungen, bei denen die Kontostände nicht mit den ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben übereinstimmen, zu den schwerwiegendsten Problemen.


Checkliste zur Überprüfung

Um Ihre Hausgeldabrechnung systematisch zu prüfen, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:


  1. Unterlagen vorbereiten:

    • Aktuelle und frühere Abrechnungen zum Vergleich bereithalten

    • Teilungserklärung für die korrekte Prüfung der Verteilerschlüssel griffbereit haben

  2. Formale Prüfung:

    • Sind alle erforderlichen Informationen vollständig aufgeführt?

    • Stimmen die mathematischen Berechnungen?

    • Sind die Kontostände am Anfang und Ende des Abrechnungszeitraums korrekt und konsistent?

    • Wird die Instandhaltungsrücklage gesondert ausgewiesen?

  3. Belegprüfung:

    • Bei Zweifeln: Einsicht in die Originalbelege nehmen, keine Kopien akzeptieren

    • Prüfen, ob Rechnungen korrekt adressiert sind (an die WEG)

    • Kontrollieren, ob Leistungen tatsächlich das Gemeinschaftseigentum betreffen

  4. Prüfung der Verteilerschlüssel:

    • Stimmen die angewandten Umlageschlüssel mit der Teilungserklärung überein?

    • Wurden bei Heizkosten die Vorgaben der Heizkostenverordnung eingehalten?


Wichtig ist zudem, die Abrechnung frühzeitig zu prüfen – idealerweise im 4-Augen-Prinzip durch mindestens zwei Personen. Der Verwaltungsbeirat sollte hierbei eine zentrale Rolle übernehmen.


Vorgehen bei fehlerhaften Abrechnungen

Entdecken Sie Fehler in Ihrer Hausgeldabrechnung, hängt das weitere Vorgehen vom Zeitpunkt der Entdeckung ab:


Vor der Eigentümerversammlung: Nehmen Sie umgehend Kontakt mit der Hausverwaltung auf und fordern Sie eine Korrektur der Abrechnung. Dadurch besteht die Chance, dass bereits vor der Beschlussfassung eine korrigierte Version vorliegt.


Während der Eigentümerversammlung: Weisen Sie auf die Fehler hin und stimmen Sie gegen die Genehmigung der fehlerhaften Abrechnung. Fordern Sie einen Beschluss, dass die Verwaltung eine korrigierte Abrechnung erstellen muss.


Nach der Beschlussfassung: Innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung können Sie eine Anfechtungsklage einreichen. Beachten Sie, dass nach aktueller Rechtslage nur Fehler anfechtbar sind, die sich auf die Abrechnungsspitzen auswirken.


Grundsätzlich haben alle Eigentümer das Recht auf eine inhaltlich vollständige und richtige Jahresabrechnung. Ist eine Abrechnung fehlerhaft, muss sie korrigiert werden – es reicht nicht aus, wenn die Verwaltung lediglich anbietet, betroffenen Eigentümern deren Nachteil auszugleichen.


Die sorgfältige Prüfung der Hausgeldabrechnung ist nicht nur ein Recht, sondern auch eine wichtige Pflicht jedes Wohnungseigentümers. Wer regelmäßig und gründlich prüft, spart letztendlich Geld und schützt sich vor unseriösen Verwaltern.


Steuerliche Aspekte der Hausgeldabrechnung

Als Wohnungseigentümer freue ich mich jedes Jahr auf steuerliche Vorteile durch meine Hausgeldabrechnung. Dieses Dokument ist nicht nur für die Abrechnung innerhalb der Eigentümergemeinschaft wichtig, sondern kann auch bei der Steuererklärung erhebliche Entlastungen bringen.


Umlagefähige vs. nicht umlagefähige Kosten

Bei der steuerlichen Betrachtung der Hausgeldabrechnung ist die Unterscheidung zwischen umlagefähigen und nicht umlagefähigen Kosten entscheidend:


Umlagefähige Kosten sind Betriebskosten gemäß § 2 der Betriebskostenverordnung, die bei vermieteten Objekten auf Mieter umgelegt werden können. Hierzu zählen unter anderem:

  • Wasserversorgung und Abwasser

  • Müllentsorgung

  • Gartenpflege und Hausmeisterdienste

  • Gebäudeversicherungen

  • Grundsteuer


Nicht umlagefähige Kosten können nicht auf Mieter übertragen werden und müssen vom Eigentümer selbst getragen werden:

  • Verwaltungskosten

  • Instandhaltungsrücklage

  • Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen

  • Kosten für Eigentümerversammlungen


Im Durchschnitt sind etwa 60% des Hausgeldes umlagefähig, wobei dieser Anteil je nach WEG variieren kann. Bei großen geplanten Sanierungen sinkt dieser Prozentsatz, da mehr Geld in die Instandhaltungsrücklage fließt.


Absetzbare Positionen in der Steuererklärung

Die steuerliche Absetzbarkeit hängt maßgeblich davon ab, ob die Wohnung selbst genutzt oder vermietet wird:


Bei Selbstnutzung können folgende Kosten abgesetzt werden:

  • 20% der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Winterdienst oder Gartenpflege (maximal 4.000 € pro Jahr)

  • 20% der Arbeitskosten für Handwerkerleistungen bei Wartungs-, Modernisierungs- und Reparaturarbeiten (maximal 1.200 € pro Jahr)


Bei Vermietung können zusätzlich als Werbungskosten abgesetzt werden:

  • Verwaltungskosten

  • Instandhaltungskosten (allerdings erst, wenn die Mittel aus der Rücklage tatsächlich verwendet wurden)

  • Versicherungsbeiträge für das Gebäude

  • Grundsteuer


Besonders wichtig: Die Instandhaltungsrücklage ist erst steuerlich absetzbar, wenn sie für konkrete Ausgaben verwendet wurde, nicht bereits bei der Einzahlung. Darüber hinaus müssen bei vermieteten Objekten die vom Mieter gezahlten Nebenkosten als Einnahmen versteuert werden.


Die Eintragung in der Steuererklärung erfolgt:

  • Bei Selbstnutzung in der Anlage H (Haushaltsnahe Dienstleistungen)

  • Bei Vermietung in der Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung)

Für jede vermietete Wohnung muss eine separate Anlage V erstellt werden – die Beträge dürfen nicht zusammengefasst werden.


Aufbewahrungspflichten für Eigentümer

Obwohl das Wohnungseigentumsgesetz keine expliziten Regelungen zur Aufbewahrung enthält, gelten folgende Fristen:

  • Steuerrelevante Unterlagen: 10 Jahre

  • Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne: 10 Jahre

  • Rechnungen und Belege: 10 Jahre gemäß § 147 AO

  • Protokolle der Eigentümerversammlung: dauerhaft

Wichtig dabei: Die Beschluss-Sammlung, Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung dürfen niemals vernichtet werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt immer mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung gemacht oder die Unterlagen entstanden sind.

Für eine erfolgreiche steuerliche Geltendmachung müssen alle relevanten Belege aufbewahrt werden – einschließlich Rechnungen, Quittungen und Kontoauszüge.


Fristen und rechtliche Grundlagen

Im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Hausgeldabrechnung verankert. Als Eigentümer sollte ich die verschiedenen Fristen kennen, um meine Rechte wahren zu können.


Erstellungsfrist für die Hausverwaltung

Obwohl § 28 WEG keine explizite Frist für die Erstellung der Hausgeldabrechnung vorschreibt, hat der Bundesgerichtshof mit einem wegweisenden Urteil (Az. VIII ZR 220/05) Klarheit geschaffen: Die Hausverwaltung muss grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraums die Jahresabrechnung erstellen. Die Abrechnung für das Kalenderjahr 2024 müsste demnach bis spätestens 30. Juni 2025 vorliegen.

Allerdings können in der Teilungserklärung oder im Verwaltervertrag abweichende Fristen vereinbart sein. Hält die Verwaltung die Frist nicht ein, kann sie unter Fristsetzung zur Erstellung aufgefordert werden – notfalls auf gerichtlichem Weg.


Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung

Nach der WEG-Reform hat sich die Beschlussfassung grundlegend geändert: Die Eigentümerversammlung beschließt nicht mehr über die gesamte Jahresabrechnung, sondern nur noch über "die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung beschlossener Vorschüsse" (§ 28 Abs. 2 S. 1 WEG). Damit können bei einer Anfechtungsklage nur noch Fehler geltend gemacht werden, die tatsächlich Auswirkungen auf die Abrechnungsspitze haben.

Die Eigentümerversammlung ist dabei selbst dann beschlussfähig, wenn nur ein stimmberechtigter Eigentümer erschienen ist.


Zahlungsfristen für Nachforderungen

Für Nachzahlungen aus der Hausgeldabrechnung gilt grundsätzlich eine Zahlungsfrist von 30 Tagen nach Beschlussfassung. Für vermietende Eigentümer ist zudem wichtig: Die Nebenkostenabrechnung muss dem Mieter spätestens zum 31.12. des Folgejahres zugehen, sonst verfällt der Anspruch auf Nachzahlung.


Verjährungsfristen beachten

Die Ansprüche auf Hausgeldzahlungen verjähren nach § 195 BGB in drei Jahren. Diese Regelverjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Hausgeldanspruch entstanden ist. Hausgeldvorschüsse aus dem Jahr 2022 verjähren daher mit Ablauf des 31.12.2025.


Beachten Sie: Der Beschluss über die Jahresabrechnung führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährung für die monatlichen Vorschüsse – diese müssen rechtzeitig eingefordert werden, um einen Anspruchsverlust zu vermeiden.



Forder Sie jetzt Ihr individuelles Angebot für die professionelle Verwaltung Ihrer WEG an.



Fazit: Hausgeldabrechnung als wichtiges Kontrollinstrument

Zusammenfassend zeigt sich die Hausgeldabrechnung als zentrales Dokument für jeden Wohnungseigentümer. Meine Erfahrung lehrt, dass eine gründliche Prüfung der Abrechnung, das Verständnis der Abrechnungsspitze und die korrekte steuerliche Behandlung entscheidend für eine erfolgreiche Verwaltung der Eigentumswohnung sind.


Grundsätzlich empfehle ich allen Eigentümern, sich aktiv mit ihrer Hausgeldabrechnung auseinanderzusetzen. Die sorgfältige Dokumentation aller Belege, das Einhalten der gesetzlichen Fristen und die regelmäßige Überprüfung der Verteilerschlüssel schützen vor finanziellen Überraschungen.


Letztendlich zahlt sich die intensive Beschäftigung mit der Hausgeldabrechnung aus - sowohl bei der Kostenkontrolle als auch bei der Steuererklärung. Allerdings sollten wir bei Unsicherheiten nicht zögern, fachkundige Unterstützung einzuholen. Die rechtlichen und steuerlichen Aspekte der Hausgeldabrechnung entwickeln sich ständig weiter, weshalb eine regelmäßige Aktualisierung unseres Wissens unerlässlich ist.





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