Die WEG-Reform ist beschlossen: Von uns erfahren Siem welche Änderungen für Eigentümer, Beiräte und Verwalter zu erwarten sind.
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist ein formelles Bundesgesetz, das rechtliche Themen rund um das Wohneigentum regelt. Im Jahr 2020 durchläuft das Gesetz eine neue und umfassende Reform, die kürzlich vom Bundestag beschlossen wurde. Für Verwalter, Eigentümer und Mieter ändert sich einiges. In folgendem werden wir Ihnen genau darlegen, was sich für die jeweiligen Parteien ändert und was zu beachten ist
1. Gesetzesgrundlage und letzte Änderungen des WEG 2. Die Reform 3. Inkrafttreten
1. Gesetzliche Grundlagen und letzte Änderungen Das Wohnungseigentumsgesetz wurde im Jahr 1951 vom Gesetzgeber verabschiedet. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthielt bis dahin keinerlei Regelungen, die eine Wohnungseigentümergemeinschaft betreffen. Vielmehr hatte der Eigentümer eines Grundstücks das Eigentum an allen Gebäuden und Wohnungen. Ein selbstständiges Eigentum an Wohnungen existierte nicht. Infolgedessen entschied sich der Gesetzgeber im Zuge des steigenden Bedarfs nach Wohnraum für eine separate Regelung im WEG. 1973 und 2007 wurde das WEG grundlegend reformiert. Im Jahr 2020 folgt die dritte Novellierung, die Sie als Wohnungseigentümer, Verwalter oder Mieter kennen sollten. Die WEG-Reform 2020 Die dritte Reform des 1951 verabschiedeten Gesetzes betrifft unterschiedliche Themenbereiche. Im Folgenden erfahren Sie mehr über die Zielsetzung der Novellierung und wichtige Änderungen. Zielsetzung der Novelle Der erstmalige Erlass des WEG liegt fast 70 Jahre zurück. Der gesetzgeberischen Teleologie nach sollte das Gesetz den Wohnungsbau stärken und den Erwerb von Eigentumswohnungen für weite Teile der Bevölkerung ermöglichen. Das Jahr 2020 unterscheidet sich grundlegend von der Situation in den 50er Jahren. Umweltpolitische Herausforderungen, der demografische Wandel und der Megatrend Digitalisierung verändern den Wohnungsbau. Die wohnungspolitische Antwort auf die Herausforderungen ist die WEG-Reform. vgl. Gesetzliche Änderungen Jeder Wohnungseigentümer hat fortan einen Anspruch, auf eigene Kosten eine Lademöglichkeit für ein Elektro-Fahrzeug einzubauen sowie Umbaumaßnahmen zur Barrierefreiheit durchzuführen. Im Grunde gilt dieser Anspruch auch für jeden Mieter, der derartige Umbaumaßnahmen wünscht. In Zukunft soll die Beschlussfassung bei baulichen Veränderungen einfacher werden. In der Vergangenheit war es für viele Wohnungseigentümer kaum möglich, Beschlüsse für bauliche Maßnahmen zu fassen, die nachhaltig Kosten einsparen können. Derartige Modernisierungen wurden häufig von Eigentümern abgelehnt, die den erstmaligen Kostenaufwand scheuten. Die Absenkung der Abstimmungsquoten erleichtert Entscheidungsfindung und -umsetzung. Der WEG-Beirat bekommt zudem stärkere Rechte. Die Zusammensetzung des Beirats bleibt flexibler, da die Wohnungseigentümer die Zahl der Mitglieder im WEG-Beirat festlegen können. Der WEG-Beirat haftet zukünftig in einem beschränkten Umfang. Gem. § 29 III des reformierten Wohnungseigentumsgesetz haften Beiratsmitglieder lediglich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Diese Änderung soll Wohnungseigentümer motivieren, sich für den WEG-Beirat zur Verfügung zu stellen, dem neuerdings auch die Überwachung der Verwaltung obliegt. Das Inkrafttreten der WEG-Reform Letztmalig trat eine Reform des WEG 2007 in Kraft. Nach der ersten Beschlussvorlage im März und Änderungswünschen des Bundesrates wurde die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes am 17.09.2020 durch den Deutschen Bundestag verabschiedet. Wenn der Bundesrat im Oktober 2020 der Reform zustimmt, könnten die neuen Regelungen zum 01.12.2020 in Kraft treten. Vgl.
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